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Light-Produkte: was drin steckt und was das Etikett bedeutet

Dehydration: Ursachen, Symptome und was der Blutdruck damit zu tun hat Du liest Light-Produkte: was drin steckt und was das Etikett bedeutet 18 Minuten Weiter Grillen - so geht's gesund und lecker!

„Light" ist in der EU geregelt, auch wenn das Gegenteil überall behauptet wird: Ein Light-Produkt muss dieselben Bedingungen erfüllen wie ein „reduziertes" Produkt — also mindestens 30 Prozent weniger von einem Nährstoff oder Brennwert — und zusätzlich angeben, welche Eigenschaft es leicht macht. Weniger Fett heißt dabei nicht automatisch weniger Kalorien.

Wir haben den Anhang der Health-Claims-Verordnung im Volltext durchgesehen und daraus die Tabelle gebaut, die man beim Einkaufen tatsächlich brauchen kann. Dabei ist uns aufgefallen, dass eine der meistverbreiteten Aussagen zu diesem Thema schlicht falsch ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • „Der Begriff light ist gesetzlich nicht definiert" — das ist falsch. Der Verordnungsanhang enthält den Eintrag LEICHT mit verbindlicher Bedingung.
  • Der Bezugspunkt ist ein „vergleichbares Erzeugnis", keine absolute Grenze. Ein Light-Produkt kann mehr Kalorien haben als ein normales Produkt einer anderen Kategorie.
  • Fett hat 9 Kilokalorien pro Gramm, Kohlenhydrate 4. 30 Prozent weniger Fett bedeutet deshalb nie 30 Prozent weniger Energie, sobald etwas anderes hineinkommt.
  • Belegt ist beim Abnehmen genau ein Fall: der Tausch zuckergesüßter Getränke gegen süßstoffgesüßte. Gegenüber Wasser bringt dieser Tausch keinen Vorteil.
  • Die erlaubten Tagesmengen für Süßungsmittel sind gerade in Bewegung — Saccharin 2024, Acesulfam K 2025, Sucralose 2026 wurden neu bewertet.

Was „light" rechtlich bedeutet

Fangen wir mit dem Satz an, der praktisch überall steht — auch in der deutschen Wikipedia: „Der Begriff light ist gesetzlich nicht definiert." Das stimmt nicht.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 listet die zulässigen nährwertbezogenen Angaben mit ihren Bedingungen. Einer dieser Einträge heißt LEICHT, und er lautet im Wortlaut: Die Angabe, ein Produkt sei „leicht", sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert"; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel „leicht" machen.

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: „Light" ist über die Auffangklausel erfasst, obwohl das englische Wort im Anhang gar nicht steht — es hat für Verbraucher offensichtlich dieselbe Bedeutung wie „leicht". Dasselbe gilt für „lite", „kalorienarm" und „kalorienfrei", die als Alltagswörter ebenfalls nicht wörtlich im Anhang stehen. Zweitens: Auf der Packung muss stehen, was reduziert wurde. Ein „Light"-Produkt ohne diese Angabe ist nicht regelkonform.

Kühlregal im Supermarkt mit Reihen von Joghurtbechern und Milchpackungen

Die Begriffe mit ihren Grenzwerten

Diese Tabelle ist der praktische Kern des Artikels. Sie gibt die Bedingungen des Verordnungsanhangs wieder.

Angabe Bedingung
Energiearm fest: höchstens 40 kcal je 100 g; flüssig: höchstens 20 kcal je 100 ml
Energiereduziert Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert; die dafür verantwortlichen Eigenschaften sind anzugeben
Energiefrei höchstens 4 kcal je 100 ml
Fettarm fest: höchstens 3 g Fett je 100 g; flüssig: höchstens 1,5 g je 100 ml
Fettfrei / ohne Fett höchstens 0,5 g Fett je 100 g beziehungsweise 100 ml. Angaben wie „X Prozent fettfrei" sind verboten
Zuckerarm fest: höchstens 5 g Zucker je 100 g; flüssig: höchstens 2,5 g je 100 ml
Zuckerfrei höchstens 0,5 g Zucker je 100 g beziehungsweise 100 ml
Ohne Zuckerzusatz keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide und kein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel. Enthält das Produkt von Natur aus Zucker, muss „enthält von Natur aus Zucker" auf dem Etikett stehen
Natriumarm / kochsalzarm höchstens 0,12 g Natrium je 100 g beziehungsweise 100 ml
Reduzierter Anteil eines Nährstoffs mindestens 30 Prozent weniger als ein vergleichbares Produkt. Ausnahmen: Mikronährstoffe 10 Prozent, Natrium und Salz 25 Prozent
Reduzierter Zuckeranteil zusätzlich zur 30-Prozent-Regel: Der Brennwert darf nicht höher sein als beim Vergleichsprodukt
Leicht / light dieselben Bedingungen wie „reduziert", plus Hinweis auf die reduzierte Eigenschaft
Von Natur aus / natürlich darf einer Angabe vorangestellt werden, wenn das Lebensmittel deren Bedingungen von Natur aus erfüllt
Nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der konsolidierten Fassung. Jeder Eintrag erfasst zusätzlich jede Angabe, die für Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat.

Der Bezugspunkt ist entscheidend. Artikel 9 derselben Verordnung schreibt vor, dass ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie zulässig ist, unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie, darunter auch Produkte anderer Marken — und dass der Unterschied anzugeben ist. Light-Chips werden also mit normalen Chips verglichen, nicht mit Gemüse. Deshalb kann ein Light-Produkt der einen Kategorie problemlos energiereicher sein als ein Normalprodukt einer anderen. Das ist kein Schlupfloch, sondern die Systematik.

Eine Formulierung ist übrigens gar nicht geregelt: „weniger süß" bezieht sich nur auf den Geschmack und verspricht für sich genommen nicht weniger Zucker.

Die Rechenfalle: Fett gegen Zucker

Hier liegt der praktisch folgenreichste Punkt. Die Energiegehalte sind in der Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt:

Nährstoff Energie je Gramm
Fett 9 kcal
Kohlenhydrate und Eiweiß 4 kcal
Zuckeralkohole (Polyole) 2,4 kcal
Ballaststoffe 2 kcal
Erythrit 0 kcal

Rechne es einmal durch: Wird ein Gramm Fett mit 9 Kilokalorien durch ein Gramm Zucker oder Stärke mit 4 Kilokalorien ersetzt, sinkt die Energie um 5 Kilokalorien — nicht um 9. Kommt zusätzlich Wasser mit einem Verdickungsmittel hinein, um die Konsistenz zu retten, wird der Unterschied noch kleiner. Aus der Verbraucherberatung sind Beispiele dokumentiert, in denen ein praktisch fettfreier Fruchtjoghurt gegenüber einem Vollmilchjoghurt nur wenige Kilokalorien weniger hatte.

Und jetzt die Asymmetrie, die kaum jemand kennt: Für „reduzierten Zuckeranteil" hat der Gesetzgeber 2014 nachträglich die Bedingung eingeführt, dass der Brennwert nicht höher sein darf als beim Vergleichsprodukt. Wer Zucker herausnimmt und dafür Fett hineingibt, darf also nicht mehr „zuckerreduziert" schreiben. Für „fettarm" und „fettreduziert" gibt es eine solche Regel bis heute nicht. Genau daher stammt der fettfreie Fruchtjoghurt mit fast unveränderter Kalorienzahl.

Die praktische Konsequenz ist einfach: Bei einem Light-Produkt lohnt der Blick auf die Kilokalorien je 100 Gramm, nicht auf die Auslobung.

„Von Natur aus" und andere Sonderfälle

„Natürliche Light-Produkte" ist einer der häufigsten Suchbegriffe zu diesem Thema — und er hat eine exakte rechtliche Antwort, die nirgends steht. Der Anhang enthält den Eintrag VON NATUR AUS beziehungsweise NATÜRLICH: Erfüllt ein Lebensmittel die Bedingungen für eine nährwertbezogene Angabe von Natur aus, darf der Angabe dieser Ausdruck vorangestellt werden. „Von Natur aus fettarm" ist also eine geregelte Formulierung, kein Marketingwort — sie bedeutet, dass dem Produkt nichts entzogen wurde, sondern dass es die Bedingung ohnehin erfüllt.

Ähnlich lohnt der Blick bei „ohne Zuckerzusatz". Die Verbraucherzentrale dokumentiert dazu zahlreiche Beschwerden, und das Missverständnis ist immer dasselbe: Viele lesen es als „ungesüßt". Tatsächlich schließt die Angabe nur zugesetzte Mono- und Disaccharide sowie andere süßend eingesetzte Lebensmittel aus. Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe sind erlaubt, und der natürliche Zucker aus Früchten oder Fruchtsaftkonzentrat bleibt ohnehin drin. Deshalb schreibt die Verordnung in diesem Fall den Hinweis „enthält von Natur aus Zucker" vor.

Zwei weitere Pflichthinweise helfen beim Etikettenlesen: „mit Süßungsmittel(n)" muss in Verbindung mit der Produktbezeichnung stehen, sobald zugelassene Süßungsmittel enthalten sind. Und ab mehr als zehn Prozent zugesetzter Zuckeralkohole ist der Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" vorgeschrieben.

Wie sich Zucker insgesamt einordnen lässt, haben wir separat aufgeschrieben: was über Zucker tatsächlich belegt ist.

Frau dreht im Supermarkt eine Lebensmittelverpackung um und liest die Rückseite

Süßstoffe: die Evidenz in zwei Hälften

Hier wird es interessant, weil die ehrliche Antwort zweigeteilt ist — und auf keiner der von uns geprüften Seiten zweigeteilt gegeben wird.

Erste Hälfte: gegen Zucker. Der Tausch zuckergesüßter Getränke gegen süßstoffgesüßte ist in randomisierten Studien mit einem kleinen Gewichtsvorteil verbunden. Zwei unabhängige Meta-Analysen mit 17 beziehungsweise 29 Studien und zusammen rund 4.000 Teilnehmenden kommen zu übereinstimmenden Ergebnissen. Der Effekt skaliert dabei mit der Menge des ersetzten Zuckers, nicht mit der Studiendauer.

Zweite Hälfte: gegen Wasser. Hier verschwindet der Vorteil. In derselben großen Auswertung fand sich zwischen Süßstoffgetränk und Wasser kein Unterschied. Eine Studie mit 318 Teilnehmenden über sechs Monate zeigt dasselbe Bild: Wer zuckerhaltige Getränke ersetzte — durch Wasser oder durch ein Diätgetränk —, nahm ab, und zwischen beiden Varianten bestand kein signifikanter Unterschied.

Neuere Auswertungen dämpfen zusätzlich: In einer Analyse von 19 Studien war der Effekt bei Interventionen unter 18 Wochen signifikant, darüber hinaus nicht mehr — und in der Untergruppe mit Adipositas gar nicht. Innerhalb strukturierter Abnehmprogramme brachten Süßungsmittel keinen klaren Zusatznutzen gegenüber den Kontrollen.

Die WHO-Empfehlung richtig lesen

Die WHO empfahl 2023, Süßungsmittel nicht zur Gewichtskontrolle oder zur Senkung des Risikos nichtübertragbarer Krankheiten einzusetzen. Diese Schlagzeile ging um die Welt. Drei Punkte gehören dazu, die selten mitzitiert werden:

  • Es ist eine konditionale Empfehlung, nicht eine starke.
  • Sie beruht für Körpergewicht und BMI auf Evidenz niedriger Sicherheit, für die Beobachtungsdaten sogar auf sehr niedriger. Die WHO weist ausdrücklich auf mögliche umgekehrte Kausalität hin und beschreibt ihr Vorgehen selbst als konservativ.
  • Zuckeralkohole sind von der Empfehlung ausgenommen, ebenso Menschen mit bestehendem Diabetes.

Die Beobachtungsdaten dazu sind widersprüchlich. Eine große französische Kohortenstudie mit über 100.000 Teilnehmenden fand eine Assoziation zwischen Süßstoffaufnahme und Herz-Kreislauf-Ereignissen — ein Zusammenhang, keine Ursache. Ein Umbrella-Review von 2025 zeigt dagegen, dass sich das Bild umkehrt, sobald dieselben Kohorten um bekannte Verzerrungen korrigiert werden.

Zulässige Tagesmengen

Für jedes zugelassene Süßungsmittel gibt es eine erlaubte Tagesdosis pro Kilogramm Körpergewicht. Diese Werte sind gerade in Bewegung: Die EFSA hat Saccharin im November 2024 neu bewertet und den Wert von 5 auf 9 Milligramm je Kilogramm angehoben, Acesulfam K im April 2025 von 9 auf 15, und Sucralose im Februar 2026 bei 15 bestätigt. Wer eine solche Zahl zitiert, sollte immer Behörde und Stand mitnennen.

Zur praktischen Einordnung: Das BfR kam 2025 zu dem Ergebnis, dass beim Verzehr von Erfrischungsgetränken mit marktüblichen Gehalten in keinem betrachteten Szenario die erlaubte Tagesmenge überschritten wird — auch bei Kindern und Jugendlichen nicht. Bei Vielverzehr schöpfen Cyclamat und Acesulfam K allerdings 73 bis 88 Prozent aus, und zusätzliche Quellen aus Süßwaren und Milchprodukten könnten dann zur Überschreitung führen.

Zu Aspartam: Die Krebsforschungsagentur der WHO hat den Stoff 2023 als „möglicherweise krebserregend" in Gruppe 2B eingestuft. Im selben Atemzug bestätigte das zuständige Sachverständigengremium die erlaubte Tagesmenge unverändert — mit der Rechnung, dass eine erwachsene Person mit 70 Kilogramm mehr als neun bis vierzehn Dosen täglich trinken müsste, um sie zu überschreiten.

Zuckeralkohole und Erythrit

Zuckeralkohole sind der zweite große Weg, Zucker zu ersetzen. Sie liefern mit 2,4 Kilokalorien pro Gramm gut die Hälfte, Erythrit rechnerisch sogar null. Dafür können sie abführend wirken — deshalb der Pflichthinweis ab zehn Prozent Anteil.

Für Erythrit hat die EFSA 2023 erstmals eine erlaubte Tagesmenge abgeleitet, ausdrücklich begründet mit der abführenden Wirkung. Erythrit ist nach dieser Bewertung nicht erbgutschädigend. Zu den viel diskutierten Studien über Erythrit und Herz-Kreislauf-Ereignisse: Sie beruhen auf Beobachtungsdaten zu Blutspiegeln und auf sehr kleinen Interventionsversuchen, und ein wichtiger Einwand ist, dass der Körper Erythrit auch selbst aus Glukose bildet. Die vollständige Einordnung mit allen Zahlen steht in unserem Beitrag zu Xylit, Maltit und Erythrit.

Übrigens gibt es für Zuckerersatzstoffe zwei zugelassene gesundheitsbezogene Angaben — und beide handeln nicht vom Gewicht: Der Verzehr von Lebensmitteln, die anstelle von Zucker einen Zuckerersatzstoff enthalten, bewirkt einen geringeren Blutzuckeranstieg nach dem Verzehr und trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei. Voraussetzung ist, dass der Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent reduziert wurde. Einen zugelassenen Gewichts-Claim für Süßungsmittel gibt es dagegen nicht.

Light-Produkt, Mahlzeitersatz, Tagesration

Diese Unterscheidung fehlt in jedem Ratgeber, den wir gelesen haben — dabei erklärt sie mehr als alles andere.

Kategorie Was geregelt ist
Light-Produkt Ein normales Lebensmittel mit einer nährwertbezogenen Angabe. Geregelt ist nur die Reduktion gegenüber einem Vergleichsprodukt — sonst nichts
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung Zusammensetzung vorgeschrieben: 200 bis 250 kcal je Mahlzeit, Fett höchstens 30 Prozent des Brennwerts, Eiweiß 25 bis 50 Prozent des Brennwerts, mindestens 30 Prozent der Nährstoffbezugswerte an Vitaminen und Mineralstoffen je Mahlzeit
Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung Eigene Produktkategorie, ersetzt die gesamte Tagesernährung: 600 bis 1.200 kcal, 75 bis 105 g Eiweiß und weitere Mindestmengen. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind hier grundsätzlich verboten, ebenso jeder Bezug auf Tempo oder Umfang der Gewichtsverringerung

Ein Light-Keks ist also ein Keks mit weniger Fett. Ein Mahlzeitersatz ist etwas kategorial anderes: Erst wenn alle Zusammensetzungsanforderungen erfüllt sind, darf überhaupt ausgelobt werden, dass das Ersetzen von zwei täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zur Gewichtsabnahme beiträgt.

Unser DailyShake fällt in diese mittlere Kategorie. Eine Portion aus 30 Gramm Pulver mit 300 Millilitern fettarmer Milch liefert 248 Kilokalorien und 19,7 Gramm Eiweiß, dazu 4,2 Gramm Ballaststoffe sowie 24 Vitamine und Mineralstoffe — also genau im Korridor, den die Verordnung vorschreibt. Solche Produkte erfüllen ihren Zweck nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören, und eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr gehört dazu.

Und weil wir gerade bei Ehrlichkeit sind: Auch der DailyShake enthält Süßungsmittel, nämlich Sucralose, Saccharin und Natriumcyclamat. Das ist der Grund, warum ein Mahlzeitersatz mit dieser Nährstoffdichte überhaupt in den Energiekorridor passt. Wir halten es für richtig, das zu benennen, statt Süßungsmittel im selben Artikel pauschal zu verurteilen.

Zwei gleiche Schalen nebeneinander, eine mit cremigem, eine mit dünnflüssigerem Joghurt

Wo Light-Varianten wirklich lohnen

Aus allem oben folgt eine einfache Faustregel: Die Ersparnis ist groß, wo ein energiedichter Bestandteil durch einen energiearmen ersetzt wird. Sie ist klein, wo nur ein Teil des Fetts weggenommen und durch etwas anderes ersetzt wird.

Lohnt sich meist: Getränke, weil hier Zucker vollständig durch nahezu energiefreie Süßungsmittel ersetzt wird. Öl beim Anbraten, weil der Unterschied zwischen einem großzügigen Schuss und einer dosierten Menge erheblich ist — unser DailySpray arbeitet genau mit diesem Prinzip. Und Dressings sowie Saucen, wo ein hoher Ölanteil den Brennwert dominiert.

Lohnt sich selten: Kekse, Riegel und Chips. Hier bleibt nach der Fettreduktion ein Produkt übrig, das immer noch überwiegend aus Stärke und Zucker besteht — und dessen Kalorienzahl sich oft kaum vom Original unterscheidet.

Was ohnehin wichtiger ist: Ein Light-Produkt ändert die Energiebilanz nur an einer Stelle. Wie groß ein sinnvolles Defizit überhaupt ist, haben wir beim Kaloriendefizit beschrieben, und was tatsächlich sättigt, steht bei den natürlichen Appetitzüglern.

Zur oft gehörten Behauptung, Light-Produkte würden dazu verführen, mehr zu essen: Der Wahrnehmungseffekt ist belegt — in einer Studie unterschätzten Teilnehmerinnen den Kaloriengehalt von als „fettarm" gekennzeichneten Süßigkeiten deutlich. Dass daraus messbar mehr Verzehr folgt, ist dagegen nicht konsistent gezeigt. In derselben Studie erreichte der Unterschied in der tatsächlich gegessenen Menge keine statistische Signifikanz.

Häufige Fragen

Was sind Light-Produkte?

Light-Produkte sind Lebensmittel, bei denen ein Nährstoff oder der Brennwert gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis um mindestens 30 Prozent reduziert wurde. Anders als überall behauptet ist „leicht" beziehungsweise „light" in der EU sehr wohl geregelt: Der Anhang der Health-Claims-Verordnung enthält den Eintrag LEICHT, und er verlangt zusätzlich, dass angegeben wird, welche Eigenschaft das Produkt leicht macht.

Bedeutet fettreduziert auch kalorienreduziert?

Nein, und das ist die wichtigste Rechenfalle. Fett liefert 9 Kilokalorien pro Gramm, Kohlenhydrate nur 4. Wird ein Teil des Fetts durch Zucker oder Stärke ersetzt, sinkt die Energie deutlich weniger als der Fettgehalt. Für „reduzierten Zuckeranteil" hat der Gesetzgeber 2014 eine Brennwertbedingung eingeführt — für fettreduzierte Produkte gibt es sie bis heute nicht.

Was heißt „ohne Zuckerzusatz"?

Nur, dass keine Mono- oder Disaccharide und kein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel zugesetzt wurden. Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe sind ausdrücklich erlaubt, und natürlicher Zucker aus Früchten ebenfalls. Enthält ein Produkt von Natur aus Zucker, muss der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker" auf dem Etikett stehen.

Helfen Light-Produkte beim Abnehmen?

Belegt ist genau ein Fall: der Tausch zuckergesüßter Getränke gegen süßstoffgesüßte. Zwei Meta-Analysen mit zusammen über 4.000 Teilnehmenden zeigen dafür einen kleinen, aber signifikanten Gewichtsvorteil. Gegenüber Wasser ist dieser Vorteil nicht belegt. Für Light-Produkte allgemein — Kekse, Riegel, Chips — gibt es keine entsprechende Evidenz.

Sind Süßstoffe gesundheitsschädlich?

Die zugelassenen Süßungsmittel sind in Mengen unterhalb der jeweiligen erlaubten Tagesdosis nach Behördenbewertung sicher. Das BfR kam 2025 zu dem Ergebnis, dass diese Dosis beim Verzehr von Erfrischungsgetränken auch bei Kindern und Jugendlichen in keinem betrachteten Szenario überschritten wird. Bei Vielverzehr schöpfen zwei Süßungsmittel allerdings bis zu 88 Prozent aus. Die WHO rät von Süßungsmitteln zur Gewichtskontrolle ab — als konditionale Empfehlung auf niedriger Evidenzsicherheit.

Was ist der Unterschied zwischen einem Light-Produkt und einem Mahlzeitersatz?

Ein erheblicher. Ein Light-Keks ist ein Keks mit weniger Fett. Für einen Mahlzeitersatz schreibt die EU dagegen vor, wie viel Energie, Fett und Eiweiß er enthalten muss und dass er mindestens 30 Prozent der Nährstoffbezugswerte an Vitaminen und Mineralstoffen je Mahlzeit liefert. Erst wenn all das erfüllt ist, darf überhaupt ausgelobt werden, dass er im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zur Gewichtsabnahme beiträgt.

Was bedeutet „natürliche" oder „von Natur aus" auf einem Light-Produkt?

Das ist ein eigener Eintrag im Anhang der Verordnung. Erfüllt ein Lebensmittel die Bedingungen für eine nährwertbezogene Angabe von Natur aus, also ohne dass etwas entfernt wurde, darf der Angabe „von Natur aus" beziehungsweise „natürlich" vorangestellt werden — zum Beispiel „von Natur aus fettarm". Es ist also kein Werbewort, sondern eine geregelte Formulierung.

Weiterlesen

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, konsolidierte deutsche Fassung, Anhang und Artikel 9
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang III und Anhang XIV
  • Verordnung (EU) Nr. 432/2012, konsolidierte Fassung, Einträge zu Zuckerersatzstoffen und Mahlzeitersatz
  • Verordnung (EU) 2017/1798 über Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, Anhang I
  • McGlynn ND et al. Association of Low- and No-Calorie Sweetened Beverages as a Replacement for Sugar-Sweetened Beverages With Body Weight. JAMA Netw Open 2022. PMID 35285920
  • Rogers PJ, Appleton KM. The effects of low-calorie sweeteners on energy intake and body weight. Int J Obes 2021. PMID 33168917
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  • Wen Y et al. Sweeteners within weight-management interventions. Nutr Rev 2026. PMID 40668953
  • Ayoub-Charette S et al. Bias-adjusted analyses of low-calorie sweeteners: umbrella review. 2025. PMID 41428417
  • Debras C et al. Artificial sweeteners and risk of cardiovascular diseases. BMJ 2022. PMID 36638072
  • Suez J et al. Personalized microbiome-driven effects of non-nutritive sweeteners on human glucose tolerance. Cell 2022. PMID 35987213
  • Ebneter DS et al. Just Look at Them: The Effect of Nutrition Labels on Perceptions. Appetite 2013. PMID 23632034
  • Benson T et al. Nutrition and Health Claims. Nutrients 2018. PMID 29789472
  • WHO. Use of non-sugar sweeteners: WHO guideline, 15.05.2023; WHO/IARC/JECFA zu Aspartam, 14.07.2023
  • EFSA. Neubewertungen zu Saccharin (2024), Acesulfam K (2025), Sucralose (2026) und Erythrit (2023)
  • BfR. Stellungnahme Nr. 040/2025 vom 26.09.2025 zu Süßungsmitteln in Erfrischungsgetränken
  • Verbraucherzentrale / Lebensmittelklarheit zu „ohne Zuckerzusatz"; Stiftung Warentest, 17.12.2019

Dieser Artikel gibt die Rechtslage und die Studienlage zum Zeitpunkt der Recherche wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine ärztliche oder ernährungstherapeutische Beratung und enthält keine Verzehrempfehlungen. Bewertungen von Zusatzstoffen werden regelmäßig aktualisiert; die genannten Werte gelten mit dem angegebenen Stand.